Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
24.08.1948 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 162/1948 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1124.08.194831.12.2001 BGBl. Nr. 162/1948 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesschuldbuchverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1948,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

24.08.1948BGBl. Nr. 162/1948

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos.

Text

Paragraph 11, (1) Die Staatsschuldbuchhaltung überweist dem gemäß Paragraph 5, Berechtigten auf seine Kosten und Gefahr bei Fälligkeit die Zinsen und alle sonstigen Zahlungen, die der Bund nach den Anleihebedingungen auf die Schuld zu leisten hat, welche der Eintragung im Bundesschuldbuch zugrunde liegt. Die Überweisung kann nach formlosem Antrag des Berechtigten auch zur Gutschrift auf einem Konto geschehen.

  1. Absatz 2,Zahlungen, die spätestens am Fälligkeitstag angewiesen werden, gelten als fristgerecht geleistet.
  2. Absatz 3,Erweist sich eine Überweisung als unbestellbar, so werden diese und die weiteren Überweisungen an den gleichen Berechtigten erst dann vorgenommen, wenn er der Staatsschuldbuchhaltung eine Adresse mitgeteilt hat oder eine neue Verfügung getroffen worden ist.

Gesetzesnummer

10003813

Dokumentnummer

NOR12042223

Alte Dokumentnummer

N3194843040J