Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesschuldbuchverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 162/1948Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1948,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos.
Text
§ 11. (1) Die Staatsschuldbuchhaltung überweist dem gemäß § 5 Berechtigten auf seine Kosten und Gefahr bei Fälligkeit die Zinsen und alle sonstigen Zahlungen, die der Bund nach den Anleihebedingungen auf die Schuld zu leisten hat, welche der Eintragung im Bundesschuldbuch zugrunde liegt. Die Überweisung kann nach formlosem Antrag des Berechtigten auch zur Gutschrift auf einem Konto geschehen.Paragraph 11, (1) Die Staatsschuldbuchhaltung überweist dem gemäß Paragraph 5, Berechtigten auf seine Kosten und Gefahr bei Fälligkeit die Zinsen und alle sonstigen Zahlungen, die der Bund nach den Anleihebedingungen auf die Schuld zu leisten hat, welche der Eintragung im Bundesschuldbuch zugrunde liegt. Die Überweisung kann nach formlosem Antrag des Berechtigten auch zur Gutschrift auf einem Konto geschehen.
(2)Absatz 2,Zahlungen, die spätestens am Fälligkeitstag angewiesen werden, gelten als fristgerecht geleistet.
(3)Absatz 3,Erweist sich eine Überweisung als unbestellbar, so werden diese und die weiteren Überweisungen an den gleichen Berechtigten erst dann vorgenommen, wenn er der Staatsschuldbuchhaltung eine Adresse mitgeteilt hat oder eine neue Verfügung getroffen worden ist.
Dokumentnummer
NOR12042223
Alte Dokumentnummer
N3194843040J