Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesschuldbuchverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 162/1948Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1948,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos.
Text
§ 10. (1) Anträge auf Änderung oder Ergänzung bestehender Eintragungen im Bundesschuldbuch müssen mit der gerichtlich oder notariell beglaubigten Unterschrift des Gläubigers versehen sein. Die Beglaubigung kann unterbleiben, wenn der Gläubiger der Staatsschuldbuchhaltung eine Probeunterschrift abgegeben hat, mit der die jeweilige Unterschrift verglichen wird. Die Staatsschuldbuchhaltung kann die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Probeunterschrift verlangen.Paragraph 10, (1) Anträge auf Änderung oder Ergänzung bestehender Eintragungen im Bundesschuldbuch müssen mit der gerichtlich oder notariell beglaubigten Unterschrift des Gläubigers versehen sein. Die Beglaubigung kann unterbleiben, wenn der Gläubiger der Staatsschuldbuchhaltung eine Probeunterschrift abgegeben hat, mit der die jeweilige Unterschrift verglichen wird. Die Staatsschuldbuchhaltung kann die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Probeunterschrift verlangen.
(2)Absatz 2,Zur gänzlichen oder teilweisen Aufhebung eingetragener Rechte Dritter ist außerdem deren gerichtlich oder notariell beglaubigte Zustimmungserklärung erforderlich, es wäre denn, daß sich der Antragsteller bei Einräumung dieser Rechte den Widerruf vorbehalten, oder daß der Dritte der Staatsschuldbuchhaltung eine Probeunterschrift abgegeben hat (Abs. (1)).
(3)Absatz 3,Die Befugnis zur Stellung von Anträgen gemäß Abs. (1) bestimmt sich nach den bürgerlichen Rechtsvorschriften.
Dokumentnummer
NOR12042222
Alte Dokumentnummer
N3194843039J