Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
24.08.1948 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 162/1948 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1024.08.194831.12.2001 BGBl. Nr. 162/1948 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesschuldbuchverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1948,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

24.08.1948BGBl. Nr. 162/1948

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos.

Text

Paragraph 10, (1) Anträge auf Änderung oder Ergänzung bestehender Eintragungen im Bundesschuldbuch müssen mit der gerichtlich oder notariell beglaubigten Unterschrift des Gläubigers versehen sein. Die Beglaubigung kann unterbleiben, wenn der Gläubiger der Staatsschuldbuchhaltung eine Probeunterschrift abgegeben hat, mit der die jeweilige Unterschrift verglichen wird. Die Staatsschuldbuchhaltung kann die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Probeunterschrift verlangen.

  1. Absatz 2,Zur gänzlichen oder teilweisen Aufhebung eingetragener Rechte Dritter ist außerdem deren gerichtlich oder notariell beglaubigte Zustimmungserklärung erforderlich, es wäre denn, daß sich der Antragsteller bei Einräumung dieser Rechte den Widerruf vorbehalten, oder daß der Dritte der Staatsschuldbuchhaltung eine Probeunterschrift abgegeben hat (Abs. (1)).
  2. Absatz 3,Die Befugnis zur Stellung von Anträgen gemäß Abs. (1) bestimmt sich nach den bürgerlichen Rechtsvorschriften.

Gesetzesnummer

10003813

Dokumentnummer

NOR12042222

Alte Dokumentnummer

N3194843039J