Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesschuldbuchverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 162/1948Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1948,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos.
Text
§ 9. (1) Über die Eintragung im Bundesschuldbuch erhält der Zeichner oder Einlieferer eine Verständigung.Paragraph 9, (1) Über die Eintragung im Bundesschuldbuch erhält der Zeichner oder Einlieferer eine Verständigung.
(2)Absatz 2,Von Veränderungen bestehender Eintragungen wird der Antragsteller und jede Person verständigt, deren Rechte dadurch berührt werden.
Dokumentnummer
NOR12042221
Alte Dokumentnummer
N3194843038J