Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesschuldbuchverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 162/1948Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1948,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos.
Text
§ 8. Anträge, die bei der Staatsschuldbuchhaltung innerhalb von 14 Tagen vor einem Zinsenfälligkeitstag einlangen, werden erst mit Wirksamkeit vom Beginn der nächsten Zinsperiode durchgeführt. Paragraph 8, Anträge, die bei der Staatsschuldbuchhaltung innerhalb von 14 Tagen vor einem Zinsenfälligkeitstag einlangen, werden erst mit Wirksamkeit vom Beginn der nächsten Zinsperiode durchgeführt.
Dokumentnummer
NOR12042220
Alte Dokumentnummer
N3194843037J