Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesschuldbuchverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 162/1948Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1948,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos.
Text
§ 13. (1) Bei Führung der in dieser Verordnung geregelten Geschäfte haftet der Bund für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.Paragraph 13, (1) Bei Führung der in dieser Verordnung geregelten Geschäfte haftet der Bund für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
(2)Absatz 2,Auskünfte über den Inhalt des Bundesschuldbuchs werden nur an Personen erteilt, die einen gesetzlichen oder vertragsmäßigen Anspruch auf Auskunft über Vermögen oder Einkommen des gemäß § 5 Berechtigten haben.Auskünfte über den Inhalt des Bundesschuldbuchs werden nur an Personen erteilt, die einen gesetzlichen oder vertragsmäßigen Anspruch auf Auskunft über Vermögen oder Einkommen des gemäß Paragraph 5, Berechtigten haben.
Dokumentnummer
NOR12042225
Alte Dokumentnummer
N3194843042J