Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesschuldbuchverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 162/1948Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1948,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos.
Text
§ 5. Die Eintragung im Bundesschuldbuch lautet auf den Namen des Gläubigers. Als Gläubiger gilt dem Bund gegenüber die vom Zeichner oder Einlieferer (§ 3) angegebene Person, in weiterer Folge der etwaige Erwerber der Gläubigerrechte. Paragraph 5, Die Eintragung im Bundesschuldbuch lautet auf den Namen des Gläubigers. Als Gläubiger gilt dem Bund gegenüber die vom Zeichner oder Einlieferer (Paragraph 3,) angegebene Person, in weiterer Folge der etwaige Erwerber der Gläubigerrechte.
Dokumentnummer
NOR12042217
Alte Dokumentnummer
N3194843034J