Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzverkehr (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 116/1948Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1948,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Text
Artikel 16.
Schlußbestimmungen.
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Wien ausgetauscht werden. Das Abkommen soll sofort nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.
(2)Absatz 2,Das Abkommen kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ersten eines Kalendermonats gekündigt werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in doppelter Ausfertigung zu St. Gallen am 30. April 1947.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2014
Dokumentnummer
NOR40002341