Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 25.02.1948 — BGBl. Nr. 116/1948 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute25.02.1948 BGBl. Nr. 116/1948 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzverkehr (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1948,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

25.02.1948BGBl. Nr. 116/1948

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 16.

Schlußbestimmungen.

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Wien ausgetauscht werden. Das Abkommen soll sofort nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.
  2. Absatz 2,Das Abkommen kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ersten eines Kalendermonats gekündigt werden.

    Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das Abkommen unterzeichnet.

    Geschehen in doppelter Ausfertigung zu St. Gallen am 30. April 1947.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2014

Gesetzesnummer

10003815

Dokumentnummer

NOR40002341