Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abgabenexekutionsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 77Paragraph 77
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Ausschluß von Rechtsmitteln
§ 77.Paragraph 77,
(1)Absatz eins,Ein Rechtsmittel ist unstatthaft gegen Bescheide, welche
dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellt Pfand untersagen (§ 65 Abs. 1 und 5);dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellt Pfand untersagen (Paragraph 65, Absatz eins und 5);
dem Drittschuldner die Abgabe einer Erklärung nach § 70 auftragen;dem Drittschuldner die Abgabe einer Erklärung nach Paragraph 70, auftragen;
die Überweisung der gepfändeten Forderung verfügen (§ 71 Abs. 3).die Überweisung der gepfändeten Forderung verfügen (Paragraph 71, Absatz 3,).
(2)Absatz 2,In betreff der Beschlüsse, durch welche die Verwahrung von Gegenständen angeordnet oder ein Verwahrer ernannt wird, gelten die Bestimmungen des § 52.In betreff der Beschlüsse, durch welche die Verwahrung von Gegenständen angeordnet oder ein Verwahrer ernannt wird, gelten die Bestimmungen des Paragraph 52,
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2019
Dokumentnummer
NOR40218096