Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 220/1950Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1950,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Text
Artikel 4
In den Transferanträgen sind die in Artikel 2 genannten Vermögenswerte getrennt anzuführen. Die noch nicht realisierten Vermögenswerte sind mit dem Schätzwert einzusetzen.
Den Anträgen sind alle zum Nachweis des Vermögens am Stichtag erforderlichen Unterlagen beizuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021
Dokumentnummer
NOR12042345
Alte Dokumentnummer
N3195025076L