Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 04.10.1950 — BGBl. Nr. 220/1950 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute04.10.1950 BGBl. Nr. 220/1950 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1950,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

04.10.1950BGBl. Nr. 220/1950

Außerkrafttretensdatum

Index

39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten

Text

Artikel 5

Nach der im vorhergehenden Artikel 3 vorgesehenen Prüfung wird die Oesterreichische Nationalbank dem Antragsteller die Transferbewilligung oder, falls wesentliche Vermögenswerte noch nicht realisiert sind, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für den Transfer erteilen. In letzterem Fall hat der Antragsteller seinen Antrag durch Einsetzung der erlösten Beträge zu ergänzen, worauf ihm die Transferbewilligung ausgefolgt werden wird. Diese kann sich auch auf einzelne Teile des ganzen zu transferierenden Vermögens beziehen und sie kann von dem Berechtigten auf einmal oder für mehrere aufeinanderfolgende Transfers ausgenützt werden.

Jedenfalls ist Voraussetzung für jeden Vermögenstransfer die tatsächliche Verlegung des Wohnsitzes nach Italien.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021

Gesetzesnummer

10003826

Dokumentnummer

NOR12042346

Alte Dokumentnummer

N3195025077L