Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Regelung des Grenzverkehrs (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1951Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel 1.
Gegenstand des vorliegenden Übereinkommens ist der Grenzverkehr zwischen Österreich und Italien. Er ist bedingt durch die besonderen wirtschaftlichen Beziehungen, die mit Rücksicht auf den regen Wechselverkehr gewisse Erleichterungen für den Grenzübertritt als zweckmäßig erscheinen lassen.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2023
Dokumentnummer
NOR40002849