Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Regelung des Grenzverkehrs (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1951Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2.
Die Grenzbezirke im Sinne dieses Übereinkommens erstrecken sich auf eine Entfernung von wenigstens 5 km, höchstens aber 15 km Luftlinie zu beiden Seiten der Staatsgrenze.
Die Feststellung der Grenzbezirke unter Anführung der darin gelegenen Gemeinden wird durch Notenwechsel zwischen den beiden Regierungen erfolgen.
Nicht inbegriffen sind jene Gemeinden, deren Gebiet nicht zur Gänze innerhalb der oben erwähnten 15-km-Linie liegt.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2023
Dokumentnummer
NOR40002850