Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Regelung des Grenzverkehrs (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1951Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3.
Im Sinne des vorliegenden Übereinkommens werden als Grenzbewohner angesehen:
die Staatsbürger der beiden Staaten, die ihren ordentlichen Wohnsitz in einem der beiden Grenzbezirke haben. Unter ordentlichem Wohnsitz wird der Ort verstanden, in dem der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit und der Interessen einer Person liegt;
die Staatsbürger der beiden Staaten, die ihren ständigen Aufenthalt in einem der beiden Grenzbezirke haben. Als ständiger Aufenthalt wird der Ort verstanden, in dem eine Person gewöhnlich verweilt.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2023
Dokumentnummer
NOR40002855