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Art. 19

Fassungen
ab 02.08.1951 — BGBl. Nr. 253/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute02.08.1951 BGBl. Nr. 253/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Regelung des Grenzverkehrs (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1951,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

02.08.1951BGBl. Nr. 253/1951

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 19.

Zur Durchführung und Ergänzung des vorliegenden Übereinkommens und zur Überwachung der guten Abwicklung des Verkehrs, dessen Erleichterung hiedurch beabsichtigt ist, wird eine ständige Gemischte Kommission für den Grenzverkehr errichtet.

Jeder der beiden vertragschließenden Teile entsendet in diese Kommission drei Mitglieder, denen nötigenfalls Beamte des Zoll-, Sanitäts-, Veterinär- und Sicherheitsdienstes im Grenzbezirk als Sachverständige beigegeben werden können.

Die Kommission wird innerhalb eines Monates nach Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens errichtet und hat spätestens innerhalb eines weiteren Monates ihre Tätigkeit aufzunehmen. Die Kommission wird abwechselnd in Österreich und Italien tagen.

Nach der ersten Tagung wird die Kommission auf Verlangen eines der beiden Vertragsteile einberufen werden.

Schlagworte

Zolldienst, Sanitätsdienst, Veterinärdienst

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2023

Gesetzesnummer

10003829

Dokumentnummer

NOR40002887

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/253/A19/NOR40002887