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Art. 20

Fassungen
ab 02.08.1951 — BGBl. Nr. 253/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute02.08.1951 BGBl. Nr. 253/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Regelung des Grenzverkehrs (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1951,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

02.08.1951BGBl. Nr. 253/1951

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 20.

Die beiden vertragschließenden Teile behalten sich das Recht vor, gewissen Personen den Grenzübertritt in ihre Staaten zu untersagen oder den Personenverkehr in Ausnahmefällen, wie zum Beispiel im Falle von Bewegungen gegen die Sicherheit des Staates oder von Epidemien, zeitweilig zur Gänze oder an bestimmten Grenzabschnitten zu sperren.

Im Falle einer solchen Sperre des Grenzverkehrs wird die Regierung, welche sie verfügt hat, der Regierung des anderen Staates hievon Mitteilung machen. Diese Mitteilung hat nach Möglichkeit acht Tage vorher zu erfolgen.

Wenn die Behörden eines der beiden vertragschließenden Teile gewissen Personen den Grenzübertritt untersagen, haben sie die Behörden des anderen Staates hievon möglichst schnell zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2023

Gesetzesnummer

10003829

Dokumentnummer

NOR40002888

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/253/A20/NOR40002888