Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Regelung des Grenzverkehrs (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1951Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Text
Artikel 21.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Übereinkommens wird durch Notenwechsel zwischen den beiden Regierungen bestimmt werden.
Das Übereinkommen kann mit einer sechsmonatigen Frist gekündigt werden.
Geschehen zu Rom in zwei Ausfertigungen in deutscher und italienischer Sprache, die in gleicher Weise authentisch sind, am 2. August 1951.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2023
Dokumentnummer
NOR40002889