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Art. 8

Fassungen
ab 02.08.1951 — BGBl. Nr. 253/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute02.08.1951 BGBl. Nr. 253/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Regelung des Grenzverkehrs (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1951,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

02.08.1951BGBl. Nr. 253/1951

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 8.

Der Grenzübertrittsschein berechtigt die darin angeführten Personen zum täglichen Grenzübertritt und zu einem Aufenthalt von jeweils 24 Stunden im Grenzbezirk des anderen Staates.

In Fällen nachgewiesener und berücksichtigungswürdiger Gründe können die Grenzkontrollorgane den Aufenthalt im Grenzbezirk des anderen Staates bis zur Höchstdauer von drei Tagen bewilligen. In der Bewilligung muß der Aufenthaltsort im jenseitigen Grenzbezirk angegeben sein. Sie bedarf einer Vidierung durch die entsprechenden Grenzorgane des anderen Staates.

Hirten, Köhler und Holzfäller, die länger als 24 Stunden im jenseitigen Grenzbezirk verweilen müssen, können die Bewilligung erhalten, bis zur Höchstdauer von drei Monaten jenseits der Grenze zu bleiben.

Diese Bewilligung wird in Form eines besonderen Zusatzes zum Grenzübertrittsschein erteilt, in dem die Aufenthaltsdauer und der Aufenthaltsort im jenseitigen Grenzbezirk anzuführen sind.

Die Bewilligung wird von der zur Ausstellung der Grenzübertrittsscheine zuständigen Behörde erteilt und muß der entsprechenden Behörde des anderen Staates zur Vidierung vorgelegt werden.

Bei Ablauf ihrer Geltungsdauer können die Bewilligungen auf weitere drei Monate verlängert werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2023

Gesetzesnummer

10003829

Dokumentnummer

NOR40002876

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/253/A8/NOR40002876