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Art. 9

Fassungen
ab 02.08.1951 — BGBl. Nr. 253/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute02.08.1951 BGBl. Nr. 253/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Regelung des Grenzverkehrs (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1951,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

02.08.1951BGBl. Nr. 253/1951

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 9.

Der Grenzübertritt muß sowohl bei der Ausreise als auch bei der Einreise über die zugelassenen Grenzübertrittsstellen und während der allgemeinen Verkehrsstunden erfolgen.

Die Grenzübertrittsstellen und die Verkehrsstunden werden von den zuständigen Grenzbehörden der beiden vertragsschließenden Teile im gegenseitigen Einvernehmen festgesetzt.

In jedem Grenzübertrittsschein muß die zugelassene Grenzübertrittsstelle angeführt sein.

In Ausnahmefällen können die Grenzkontrollorgane den Grenzübertritt auch außerhalb der allgemeinen Verkehrsstunden bewilligen.

Personen, die grenzdurchschnittene Grundstücke besitzen, bewirtschaften oder bearbeiten und im Besitze eines Grenzübertrittsscheines sind, können von den zur Ausstellung der Grenzübertrittsscheine zuständigen Behörden die Bewilligung erhalten, sich auch auf nicht vorgesehenen Grenzübertrittsstellen auf die jenseits der Grenze gelegenen Teile dieser Grundstücke zu begeben.

Im Falle eines Brandes oder eines anderen Unglücksfalles im Grenzbezirk kann die Grenze sowohl beim Austritt als auch beim Eintritt an nicht zugelassenen Grenzübertrittsstellen und zu jeder Tages- und Nachtstunde mit den zur Hilfeleistung notwendigen Werkzeugen, Fahrzeugen und Zugtieren samt den erforderlichen Futtermitteln und dem zum Betrieb der Motoren notwendigen Treibstoff ohne jegliche Formalität überschritten werden.

Nach Beendigung der Gefahr müssen diese Personen in kürzester Frist auf ihr Staatsgebiet zurückkehren und die Werkzeuge, Fahrzeuge, Tiere und nicht verbrauchten Futtermittel und Treibstoffe zurückbringen.

Schlagworte

Tagesstunde

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2023

Gesetzesnummer

10003829

Dokumentnummer

NOR40002877

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/253/A9/NOR40002877