Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
13.12.1972 bis 30.07.1992 — BGBl. Nr. 448/1972
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1031.07.199231.12.2018 § → § BGBl. Nr. 448/1992 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 1013.12.197230.07.1992 BGBl. Nr. 448/1972

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermögensteuergesetz 1954

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1972,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

13.12.1972BGBl. Nr. 448/1972

Außerkrafttretensdatum

30.07.1992danach: BGBl. Nr. 448/1992

Index

32/03 Steuern vom Vermögen

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1973 (Artikel römisch zwei, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1972,)

Text

Paragraph 10, Besteuerung bei Zuzug aus dem Ausland

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen kann bei Personen, die ihren Wohnsitz aus dem Ausland ins Inland verlegen und hier, ohne erwerbstätig zu werden, ihre Verbrauchswirtschaft nach Art und Umfang in einer für das Inland nützlichen Weise einrichten, für einen bestimmten Zeitraum die Besteuerung abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anordnen. Dabei können bestimmte, insbesondere ausländische Teile des Vermögens, ganz oder teilweise aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden werden. Inlandsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes muß jedoch stets voll von der Besteuerung erfaßt werden. Die Bemessungsgrundlage oder die Steuer können auch mit einem Pauschbetrag festgesetzt werden.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins, sind auf Personen, die ihren Wohnsitz aus Österreich wegverlegt haben, nur dann anzuwenden, wenn zwischen dem Wegzug und dem Zuzug mehr als zehn Jahre verstrichen sind. Der Bundesminister für Finanzen kann von dieser Frist ganz oder teilweise absehen, wenn der Zuzug im Interesse der österreichischen Volkswirtschaft, Wissenschaft oder sonst im allgemeinen Interesse liegt.
  3. Absatz 3,Die Vorschriften des Absatz eins, können bei Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen auch auf Personen angewendet werden, die unter Beibehaltung ihres ausländischen Wohnsitzes einen zweiten Wohnsitz in Österreich begründen.

Schlagworte

Zuzugsbegünstigung, Pauschbesteuerung, Pauschale, Ausländer, Pauschalbesteuerung

Gesetzesnummer

10003838

Dokumentnummer

NOR12042416

Alte Dokumentnummer

N3195411881R