Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermögensteuergesetz 1954
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 192/1954 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
32/03 Steuern vom Vermögen
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1982 (Abschnitt IV Art. II, BGBl.Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1982 (Abschnitt römisch vier Artikel römisch zwei,, BGBl.
Nr. 563/1980) Nr. 563 aus 1980,)
Text
IV. Steuerentrichtung.römisch vier. Steuerentrichtung.
§ 18. Entrichtung der Jahressteuerschuld.Paragraph 18, Entrichtung der Jahressteuerschuld.
(1)Absatz eins,Die Steuer wird zu je einem Viertel der Jahressteuerschuld am 10. Februar, 10. Mai, 10. August und 10. November fällig.
(2)Absatz 2,Wird die Jahressteuerschuld im Laufe des Kalenderjahres durch neue Bescheide (Neuveranlagung, Berichtigungsveranlagung, Rechtsmittelentscheidung) geändert, so bleiben bereits fällig gewordene Vierteljahresbeträge unverändert. Dies gilt auch für den innerhalb eines Monates ab Bekanntgabe eines Bescheides über die Erhöhung der Jahressteuerschuld fällig werdenden Vierteljahresbetrag sowie für den am 10. August fällig werdenden Vierteljahresbetrag, sofern die Bekanntgabe des Bescheides über die Erhöhung der Jahressteuerschuld nicht spätestens am 3. Juli erfolgt. Der Unterschiedsbetrag ist anläßlich der der Änderung nächstfolgenden Vierteljahresfälligkeit (Abs. 1), in den Fällen des zweiten Satzes anläßlich der der Änderung zweitfolgenden Vierteljahresfälligkeit auszugleichen. Unterschiedsbetrag ist die Differenz zwischen einem Viertel der im laufenden Kalenderjahr bis zur Änderung gültig gewesenen Jahressteuerschuld und einem Viertel der neu festgesetzten Jahressteuerschuld, vervielfacht mit der Zahl der von der Änderung nicht berührten Vierteljahresbeträge. Bei einer Erhöhung der Jahressteuerschuld nach dem 10. Oktober des laufenden Jahres ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monates nach Zustellung des diesbezüglichen Bescheides zu entrichten. Bei einer Herabsetzung der Jahressteuerschuld nach dem 10. November des laufenden Jahres ist der Unterschiedsbetrag gutzuschreiben.Wird die Jahressteuerschuld im Laufe des Kalenderjahres durch neue Bescheide (Neuveranlagung, Berichtigungsveranlagung, Rechtsmittelentscheidung) geändert, so bleiben bereits fällig gewordene Vierteljahresbeträge unverändert. Dies gilt auch für den innerhalb eines Monates ab Bekanntgabe eines Bescheides über die Erhöhung der Jahressteuerschuld fällig werdenden Vierteljahresbetrag sowie für den am 10. August fällig werdenden Vierteljahresbetrag, sofern die Bekanntgabe des Bescheides über die Erhöhung der Jahressteuerschuld nicht spätestens am 3. Juli erfolgt. Der Unterschiedsbetrag ist anläßlich der der Änderung nächstfolgenden Vierteljahresfälligkeit (Absatz eins,), in den Fällen des zweiten Satzes anläßlich der der Änderung zweitfolgenden Vierteljahresfälligkeit auszugleichen. Unterschiedsbetrag ist die Differenz zwischen einem Viertel der im laufenden Kalenderjahr bis zur Änderung gültig gewesenen Jahressteuerschuld und einem Viertel der neu festgesetzten Jahressteuerschuld, vervielfacht mit der Zahl der von der Änderung nicht berührten Vierteljahresbeträge. Bei einer Erhöhung der Jahressteuerschuld nach dem 10. Oktober des laufenden Jahres ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monates nach Zustellung des diesbezüglichen Bescheides zu entrichten. Bei einer Herabsetzung der Jahressteuerschuld nach dem 10. November des laufenden Jahres ist der Unterschiedsbetrag gutzuschreiben.
(3)Absatz 3,Wird durch den neuen Bescheid auch die Jahressteuerschuld für abgelaufene Kalenderjahre geändert, so ist eine sich daraus ergebende Nachzahlung innerhalb eines Monates nach Zustellung des Steuerbescheides zu entrichten.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 sind für die Fälle der Nachveranlagung (§ 14) sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen der Absatz 2 und 3 sind für die Fälle der Nachveranlagung (Paragraph 14,) sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Fälligkeit, Ausgleichsviertel, Zahlungstermin, Teilzahlung
Dokumentnummer
NOR12042424
Alte Dokumentnummer
N3195411889R