Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 01.01.1954 — BGBl. Nr. 22/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.01.1954 BGBl. Nr. 22/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslandstitel-Bereinigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1954,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1954BGBl. Nr. 22/1954

Außerkrafttretensdatum

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Dem Antrag ist stattzugeben, wenn nachgewiesen wird,
    1. Litera a
      daß der Antragsteller das Eigentum an dem vorgelegten Auslandstitel spätestens am 1. Jänner 1945 oder in ununterbrochener Reihe von einer Person, die am 1. Jänner 1945 Eigentümer war, rechtsgültig erworben hat; diese Reihe gilt als unterbrochen, wenn beim Erwerb vom Nichtberechtigten das Eigentum auf gutgläubigen Erwerb gegründet wird oder
    2. Litera b
      daß sich der Auslandstitel am 1. Jänner 1945 außerhalb des österreichischen Bundesgebietes, außerhalb Danzigs, Memels, sowie außerhalb der Grenzen Deutschlands nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 und der von Deutschland am 1. Jänner 1945 in seine Verwaltung einbezogenen Teile Polens einschließlich des sogenannten Generalgouvernements und der Tschechoslowakischen Republik einschließlich des sogenannten Protektorates Böhmen und Mähren befunden hat; der Nachweis ist nicht erbracht, wenn der Auslandstitel durch eine im Inland nicht rechtswirksame Maßnahme entzogen worden ist.
  2. Absatz 2,Rechtsvorgänger haben auf Verlangen ihrer Rechtsnachfolger über die im Absatz eins, maßgebenden Tatsachen Auskunft zu erteilen, Beweis-(Bescheinigungs)mittel auszufolgen und, soweit als möglich, auf Kosten der Rechtsnachfolger zu beschaffen.
  3. Absatz 3,Für den Nachweis nach Absatz eins, gelten die Auslandstitel als im Inland belegen.

Schlagworte

Beweismittel, Bescheinigungsmittel

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2014

Gesetzesnummer

10003840

Dokumentnummer

NOR12042523

alte Dokumentnummer

N3195426102L