Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslandstitel-Bereinigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1954Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§ 6.Paragraph 6,
Ist ein Feststellungsantrag gemäß § 3 nicht fristgerecht gestellt worden oder wurde dem Antrag nicht stattgegeben, so sind die Rechte aus dem Auslandstitel erloschen. In der Verlautbarung (§ 2 Abs. 1) ist darauf hinzuweisen. Ist ein Feststellungsantrag gemäß Paragraph 3, nicht fristgerecht gestellt worden oder wurde dem Antrag nicht stattgegeben, so sind die Rechte aus dem Auslandstitel erloschen. In der Verlautbarung (Paragraph 2, Absatz eins,) ist darauf hinzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2014
Dokumentnummer
NOR12042524
alte Dokumentnummer
N3195426103L