Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 68/1954 aufgehoben durch BGBl. Nr. 748/1996Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 748 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Text
§ 24. Bei der Prüfung des Feingehaltes von Gegenständen aus Viertelgold darf ein Abgang bis zu zehn Tausendstel im Feingehalt außer acht gelassen werden; bei Gegenständen, deren Bestandteile durch Lötung verbunden sind, darf, sofern das verwendete Lot das unumgänglich notwendige Ausmaß nicht übersteigt, dieser Abgang bei Ermittlung des durchschnittlichen Gesamtfeingehaltes des Gegenstandes um fünf Tausendstel mehr betragen; für die Legierung, aus der der Gegenstand selbst hergestellt ist, gilt jedoch diese erhöhte Feingehaltsnachsicht nicht. Paragraph 24, Bei der Prüfung des Feingehaltes von Gegenständen aus Viertelgold darf ein Abgang bis zu zehn Tausendstel im Feingehalt außer acht gelassen werden; bei Gegenständen, deren Bestandteile durch Lötung verbunden sind, darf, sofern das verwendete Lot das unumgänglich notwendige Ausmaß nicht übersteigt, dieser Abgang bei Ermittlung des durchschnittlichen Gesamtfeingehaltes des Gegenstandes um fünf Tausendstel mehr betragen; für die Legierung, aus der der Gegenstand selbst hergestellt ist, gilt jedoch diese erhöhte Feingehaltsnachsicht nicht.
Dokumentnummer
NOR12042498
Alte Dokumentnummer
N3195424534L