Rechtstracker.at

§ 24

Fassungen
01.07.1954 bis 30.12.1996 — BGBl. Nr. 68/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2401.07.195430.12.1996 BGBl. Nr. 68/1954 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 748/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Punzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 748 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.07.1954BGBl. Nr. 68/1954

Außerkrafttretensdatum

30.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 748/1996

Index

38 Punzierung

Text

Paragraph 24, Bei der Prüfung des Feingehaltes von Gegenständen aus Viertelgold darf ein Abgang bis zu zehn Tausendstel im Feingehalt außer acht gelassen werden; bei Gegenständen, deren Bestandteile durch Lötung verbunden sind, darf, sofern das verwendete Lot das unumgänglich notwendige Ausmaß nicht übersteigt, dieser Abgang bei Ermittlung des durchschnittlichen Gesamtfeingehaltes des Gegenstandes um fünf Tausendstel mehr betragen; für die Legierung, aus der der Gegenstand selbst hergestellt ist, gilt jedoch diese erhöhte Feingehaltsnachsicht nicht.

Gesetzesnummer

10003841

Dokumentnummer

NOR12042498

Alte Dokumentnummer

N3195424534L