Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
31.12.1996 bis 31.03.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2631.12.199631.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
§ 2601.07.195430.12.1996 BGBl. Nr. 68/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Punzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

31.12.1996

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001

Index

38 Punzierung

Text

Sonstige Gegenstände

Paragraph 26, (1) In den Lagern und Auslagen von Verkaufsstätten gemäß Paragraph 18, sind Gegenstände, die den Mindestfeingehalt gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 nicht erreichen, weiters Gegenstände, bei denen eine andere gesetzwidrige Eigenschaft sich nicht beheben läßt, sowie unechte Gegenstände mit edelmetallähnlichem Aussehen von den Edelmetallgegenständen, die der amtlichen Prüfung und Punzierung unterliegen, optisch getrennt zu halten und durch deutliche Aufschriften als unedel zu kennzeichnen. Diese Aufschriften dürfen nicht zur Verwechslung mit Edelmetallgegenständen im Sinn dieses Bundesgesetzes Anlaß geben.

  1. Absatz 2,Gegenstände, die den Mindestfeingehalt nicht erreichen sowie unechte Gegenstände dürfen nicht so stark mit Platin, Gold oder Silber überzogen sein, daß dadurch die Erkennung der Gegenstände durch die Strichprobe unmöglich wird; ausgenommen hievon sind Gegenstände, die als unecht erkennbar und entsprechend bezeichnet sind.
  2. Absatz 3,Aus unedlen Metallen hergestellte, jedoch edelmetallähnliche Gegenstände, die mit Platin, Gold oder Silber überzogen sind, ferner aus unedlen Metallen hergestellte, mit Verzierungen aus Edelmetall versehene Gegenstände dürfen nur als unechte Gegenstände feilgehalten werden und keine Bezeichnungen oder Benennungen erhalten, die zur Verwechslung mit Edelmetallgegenständen Anlaß geben können; insbesondere darf der Feingehalt der Auflage nicht angegeben werden.

Gesetzesnummer

10003841

Dokumentnummer

NOR12055588

Alte Dokumentnummer

N3199659791J