Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 68/1954Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Text
Gegenstände aus unedlen Metallen.
§ 26. (1) Aus unedlen Metallen hergestellte, jedoch edelmetallähnliche Gegenstände, die mit Platin, Gold oder Silber überzogen sind, ferner aus unedlen Metallen hergestellte, mit Verzierungen aus Edelmetall versehene Gegenstände dürfen nur als unechte Gegenstände feilgehalten werden und keine Bezeichnungen oder Benennungen erhalten, die zur Verwechslung mit Edelmetallgegenständen Anlaß geben können; insbesondere darf der Feingehalt der Auflage nicht angegeben werden.Paragraph 26, (1) Aus unedlen Metallen hergestellte, jedoch edelmetallähnliche Gegenstände, die mit Platin, Gold oder Silber überzogen sind, ferner aus unedlen Metallen hergestellte, mit Verzierungen aus Edelmetall versehene Gegenstände dürfen nur als unechte Gegenstände feilgehalten werden und keine Bezeichnungen oder Benennungen erhalten, die zur Verwechslung mit Edelmetallgegenständen Anlaß geben können; insbesondere darf der Feingehalt der Auflage nicht angegeben werden.
(2)Absatz 2,Unechte Gegenstände dürfen nicht so stark mit Platin, Gold oder Silber überzogen sein, daß dadurch die Erkennung der Gegenstände durch die Strichprobe unmöglich wird; ausgenommen hievon sind Gegenstände, die als unecht erkennbar und entsprechend bezeichnet sind.
(3)Absatz 3,In den Lagern und Auslagen von Verkaufsstätten sind unechte Gegenstände mit edelmetallähnlichem Aussehen von den Waren aus Edelmetall räumlich getrennt zu halten und durch deutliche Aufschriften als unecht zu kennzeichnen. Diese Aufschriften dürfen nicht zur Verwechslung mit Edelmetallgegenständen Anlaß geben.
Dokumentnummer
NOR12042500
Alte Dokumentnummer
N3195424536L