Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
01.07.1954 bis 30.12.1996 — BGBl. Nr. 68/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2631.12.199631.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
§ 2601.07.195430.12.1996 BGBl. Nr. 68/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Punzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.07.1954BGBl. Nr. 68/1954

Außerkrafttretensdatum

30.12.1996

Index

38 Punzierung

Text

Gegenstände aus unedlen Metallen.

Paragraph 26, (1) Aus unedlen Metallen hergestellte, jedoch edelmetallähnliche Gegenstände, die mit Platin, Gold oder Silber überzogen sind, ferner aus unedlen Metallen hergestellte, mit Verzierungen aus Edelmetall versehene Gegenstände dürfen nur als unechte Gegenstände feilgehalten werden und keine Bezeichnungen oder Benennungen erhalten, die zur Verwechslung mit Edelmetallgegenständen Anlaß geben können; insbesondere darf der Feingehalt der Auflage nicht angegeben werden.

  1. Absatz 2,Unechte Gegenstände dürfen nicht so stark mit Platin, Gold oder Silber überzogen sein, daß dadurch die Erkennung der Gegenstände durch die Strichprobe unmöglich wird; ausgenommen hievon sind Gegenstände, die als unecht erkennbar und entsprechend bezeichnet sind.
  2. Absatz 3,In den Lagern und Auslagen von Verkaufsstätten sind unechte Gegenstände mit edelmetallähnlichem Aussehen von den Waren aus Edelmetall räumlich getrennt zu halten und durch deutliche Aufschriften als unecht zu kennzeichnen. Diese Aufschriften dürfen nicht zur Verwechslung mit Edelmetallgegenständen Anlaß geben.

Gesetzesnummer

10003841

Dokumentnummer

NOR12042500

Alte Dokumentnummer

N3195424536L