Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 68/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum
01.10.1967
Außerkrafttretensdatum
31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
Text
§ 3. (1) Der Erzeuger hat auf den von ihm erzeugten Edelmetallgegenständen deren Feingehalt durch die Aufschlagung von Ziffern (Feingehaltszahl) anzugeben. Werden Edelmetallgegenstände ohne Feingehaltszahl vom Erzeuger oder Händler einer Punzierungsbehörde vorgelegt, so sind diese dem Einreicher zur Anbringung der Feingehaltszahl zurückzugeben.Paragraph 3, (1) Der Erzeuger hat auf den von ihm erzeugten Edelmetallgegenständen deren Feingehalt durch die Aufschlagung von Ziffern (Feingehaltszahl) anzugeben. Werden Edelmetallgegenstände ohne Feingehaltszahl vom Erzeuger oder Händler einer Punzierungsbehörde vorgelegt, so sind diese dem Einreicher zur Anbringung der Feingehaltszahl zurückzugeben.
(2)Absatz 2,Es ist nur die Angabe folgender Feingehalte zulässig:
für Platingegenstände:
950 Tausendstel
für Goldgegenstände:
für Silbergegenstände:
(3)Absatz 3,Auf Edelmetallgegenstände, die einen im Abs. 2 nicht vorgesehenen Feingehalt haben, ist der nächstniedrige der im Abs. 2 genannten Feingehalte aufzuschlagen.Auf Edelmetallgegenstände, die einen im Absatz 2, nicht vorgesehenen Feingehalt haben, ist der nächstniedrige der im Absatz 2, genannten Feingehalte aufzuschlagen.
(4)Absatz 4,Ausländische Edelmetallgegenstände können von den Bestimmungen des Abs. 2 ausgenommen werden.Ausländische Edelmetallgegenstände können von den Bestimmungen des Absatz 2, ausgenommen werden.
Dokumentnummer
NOR12042477
Alte Dokumentnummer
N3195424513L