Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 68/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Text
§ 33. Zur Sicherung des Anspruches auf Geldstrafen, Wertersatzstrafen (§ 32) und Ersatz der Kosten des Strafverfahrens und Strafvollzuges erlangen die zuständigen Behörden an den den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechenden Gegenständen, sofern diese beschlagnahmt, aber nicht für verfallen erklärt worden sind, mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Straferkenntnisses ein Zurückbehaltungsrecht. Dieses verwandelt sich nach fruchtlosem Ablauf der für die Zahlung der Geldstrafe, der Wertersatzstrafe und der Kosten des Strafverfahrens und Strafvollzuges vorgesehenen Fristen in ein gesetzliches Pfandrecht im Rang der Beschlagnahme. Paragraph 33, Zur Sicherung des Anspruches auf Geldstrafen, Wertersatzstrafen (Paragraph 32,) und Ersatz der Kosten des Strafverfahrens und Strafvollzuges erlangen die zuständigen Behörden an den den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechenden Gegenständen, sofern diese beschlagnahmt, aber nicht für verfallen erklärt worden sind, mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Straferkenntnisses ein Zurückbehaltungsrecht. Dieses verwandelt sich nach fruchtlosem Ablauf der für die Zahlung der Geldstrafe, der Wertersatzstrafe und der Kosten des Strafverfahrens und Strafvollzuges vorgesehenen Fristen in ein gesetzliches Pfandrecht im Rang der Beschlagnahme.
Dokumentnummer
NOR12042508
Alte Dokumentnummer
N3195424544L