Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Untersagung der Herstellung und Einfuhr von Drittelgoldgegenständen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 70/1954 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 82/1997Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
(1)Absatz eins,Die Herstellung und die Einfuhr von Gegenständen aus einer Goldlegierung im Feingehalt von 333 Tausendstel ist vom Tage der Kundmachung des Punzierungsgesetzes an untersagt.
(2)Absatz 2,Die Vorräte an diesen Waren sind von Betrieben, in denen Edelmetallgegenstände erzeugt, feilgehalten, belehnt oder versteigert werden, sowie von Personen, die Tätigkeiten ausüben, die als Ausübung der schönen Künste anzusehen sind, bis 13. Juli 1954 dem zuständigen Punzierungsamt zur Bezeichnung mit der Feingehaltspunze für Drittelgoldgegenstände vorzulegen.
(3)Absatz 3,Nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Frist sind nicht bezeichnete Gegenstände dieser Art als nicht probhältig gemäß § 14 Abs. 2 Punzierungsgesetz zu behandeln.Nach Ablauf der in Absatz 2, genannten Frist sind nicht bezeichnete Gegenstände dieser Art als nicht probhältig gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Punzierungsgesetz zu behandeln.
Dokumentnummer
NOR12042530
Alte Dokumentnummer
N3195437003J