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Art. 1

Fassungen
15.04.1954 bis 27.03.1997 — BGBl. Nr. 70/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 115.04.195427.03.1997 BGBl. Nr. 70/1954 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 82/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Untersagung der Herstellung und Einfuhr von Drittelgoldgegenständen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

15.04.1954BGBl. Nr. 70/1954

Außerkrafttretensdatum

27.03.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 82/1997

Index

38 Punzierung

Text

  1. Absatz eins,Die Herstellung und die Einfuhr von Gegenständen aus einer Goldlegierung im Feingehalt von 333 Tausendstel ist vom Tage der Kundmachung des Punzierungsgesetzes an untersagt.
  2. Absatz 2,Die Vorräte an diesen Waren sind von Betrieben, in denen Edelmetallgegenstände erzeugt, feilgehalten, belehnt oder versteigert werden, sowie von Personen, die Tätigkeiten ausüben, die als Ausübung der schönen Künste anzusehen sind, bis 13. Juli 1954 dem zuständigen Punzierungsamt zur Bezeichnung mit der Feingehaltspunze für Drittelgoldgegenstände vorzulegen.
  3. Absatz 3,Nach Ablauf der in Absatz 2, genannten Frist sind nicht bezeichnete Gegenstände dieser Art als nicht probhältig gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Punzierungsgesetz zu behandeln.

Gesetzesnummer

10003842

Dokumentnummer

NOR12042530

Alte Dokumentnummer

N3195437003J