Das RIS führt für diesen Tag 4 Dokumente zu Art. 2 (ÜR).
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbesteuergesetz 1953 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 303/1959Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Artikel römisch sieben,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,).
Text
Artikel II.Artikel römisch zwei.
(Anm.: Zu § 14)Anmerkung, Zu Paragraph 14,)
Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1959 beträgt die Steuermeßzahl für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital 1 v. T.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Dokumentnummer
NOR12160408
Alte Dokumentnummer
N3195413790R
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbesteuergesetz 1953 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 442/1972Bundesgesetzblatt Nr. 442 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Artikel römisch sieben,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,).
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: Zu §§ 6, 8, 11, 16, 18, 22, 23 und 26)Anmerkung, Zu Paragraphen 6, 8, 11, 16, 18, 22, 23 und 26)
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen des Art. I Z 2 sowie 5 bis 12 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1973 anzuwenden. Bei den Veranlagungen der vorhergehenden Kalenderjahre ist § 18 in der Fassung des § 20 des Finanzausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 2, anzuwenden.Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 2, sowie 5 bis 12 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1973 anzuwenden. Bei den Veranlagungen der vorhergehenden Kalenderjahre ist Paragraph 18, in der Fassung des Paragraph 20, des Finanzausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 2, anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Art. I Z 3 sind erstmalig auf die im Wirtschaftsjahr 1969 eingetretenen Verluste anzuwenden.Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 3, sind erstmalig auf die im Wirtschaftsjahr 1969 eingetretenen Verluste anzuwenden.
(3)Absatz 3,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Dokumentnummer
NOR12160410
Alte Dokumentnummer
N3195413793R
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbesteuergesetz 1953 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 320/1977Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Artikel römisch sieben,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,).
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: Zu §§ 8, 12 und 25)Anmerkung, Zu Paragraphen 8, 12 und 25)
Die Bestimmungen des Art. I sind erstmals für die Zeit nach dem 31. Dezember 1977 anzuwenden.Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, sind erstmals für die Zeit nach dem 31. Dezember 1977 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Dokumentnummer
NOR12160411
Alte Dokumentnummer
N3195413794R
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbesteuergesetz 1953 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 645/1977Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Artikel römisch sieben,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,).
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: Zu §§ 2, 8 und 26)Anmerkung, Zu Paragraphen 2, 8 und 26)
Die Bestimmungen des Art. I sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1978 anzuwenden.Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1978 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Dokumentnummer
NOR12160413
Alte Dokumentnummer
N3195413796R