Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.12.1978 bis 29.07.1988 — BGBl. Nr. 572/1978
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 430.07.198831.12.2018 § → § BGBl. Nr. 403/1988 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 401.12.197829.07.1988 BGBl. Nr. 572/1978

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbesteuergesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 572 aus 1978,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.12.1978BGBl. Nr. 572/1978

Außerkrafttretensdatum

29.07.1988danach: BGBl. Nr. 403/1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum für Absatz eins :, ab 1. 1. 1979 (Artikel römisch zwei,, BGBl.

Nr. 572 aus 1978,)

für Absatz 2 :, ab 1. 1. 1978 (Paragraph 37, Absatz eins,, BGBl.

Nr. 2 aus 1954,)

Text

Paragraph 4, Steuerschuldner.

  1. Absatz eins,Steuerschuldner ist der Unternehmer. Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. Wird das Gewerbe für Rechnung mehrerer Personen betrieben, so sind diese Gesamtschuldner; bei Gesellschaften im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, ist auch die Gesellschaft als solche Gesamtschuldner.
  2. Absatz 2,Ein Gewerbebetrieb, der im ganzen auf einen anderen Unternehmer übergeht gilt in jedem Fall als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt. Er ist als durch den anderen Unternehmer neu gegründet anzusehen, wenn er nicht mit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird. Zeitpunkt der Einstellung und Zeitpunkt der Neugründung ist der Zeitpunkt des Unternehmerwechsels.

Schlagworte

Personengesellschaft, Mitunternehmerschaft, Betriebsübergang

Gesetzesnummer

10003844

Dokumentnummer

NOR12042439

Alte Dokumentnummer

N3195413754R