Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundsteuergesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 149/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
32/03 Steuern vom Vermögen
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 2 ab 1.1.2002 § 31 Abs. 6 idF BGBl. I Nr. 59/2001Bezugszeitraum: Absatz 2, ab 1.1.2002 Paragraph 31, Absatz 6, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,
Text
§ 15. Zerlegungsmaßstab für Grundstücke.Paragraph 15, Zerlegungsmaßstab für Grundstücke.
(1)Absatz eins,Bei einem Grundstück ist der Einheitswert auf die beteiligten Gemeinden nach dem Verhältnis zu zerlegen, in dem die Werte der in den einzelnen Gemeinden gelegenen Teile des Grundstückes zueinander stehen.
(2)Absatz 2,Übersteigt der Einheitswert nicht den Betrag von 2 900 Euro, so ist er ganz der Gemeinde zuzuweisen, in der sich der wertvollste Teil des Grundstückes befindet. Übersteigt der Einheitswert zwar den Betrag von 2 900 Euro, würde aber nach Abs. 1 einer Gemeinde ein Teilbetrag zuzuweisen sein, der nicht mehr als 1 450 Euro beträgt, so ist dieser Teilbetrag der im Satz 1 bezeichneten Gemeinde zuzuweisen.Übersteigt der Einheitswert nicht den Betrag von 2 900 Euro, so ist er ganz der Gemeinde zuzuweisen, in der sich der wertvollste Teil des Grundstückes befindet. Übersteigt der Einheitswert zwar den Betrag von 2 900 Euro, würde aber nach Absatz eins, einer Gemeinde ein Teilbetrag zuzuweisen sein, der nicht mehr als 1 450 Euro beträgt, so ist dieser Teilbetrag der im Satz 1 bezeichneten Gemeinde zuzuweisen.
Schlagworte
Grundvermögen, Bauland, Aufteilung, Gemeindeanteil, Maßstab
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2019
Dokumentnummer
NOR40019007