Rechtstracker.at

§ 28b GrStG 1955

Fassungen
ab 30.12.1987 — BGBl. Nr. 649/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 28b heute30.12.1987 § → § BGBl. Nr. 649/1987
§ 28b01.01.198029.12.1987 BGBl. Nr. 556/1979

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundsteuergesetz 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 649 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28 b

Inkrafttretensdatum

30.12.1987BGBl. Nr. 649/1987

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GrStG 1955

Index

32/03 Steuern vom Vermögen

Beachte

Zum zeitlichen Bezugsbereich siehe Abschnitt römisch vier Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 649 aus 1987,.

Text

Paragraph 28 b, Verjährung

  1. Absatz eins,Das Recht, die Grundsteuer festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
  2. Absatz 2,Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, im Falle der Hinterziehung zehn Jahre.
  3. Absatz 3,Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
  4. Absatz 4,Die Verjährung wird durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde oder dem für die Festsetzung des Meßbetrages zuständigen Finanzamt unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
  5. Absatz 5,Die Verjährung ist gehemmt,
    1. Litera a
      solange die Geltendmachung des Anspruches innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist;
    2. Litera b
      solange die Entscheidung über eine Berufung gegen den Einheitswert- bzw. Grundsteuermeßbescheid oder Grundsteuerbescheid ausgesetzt ist.
  6. Absatz 6,Das Recht auf Festsetzung der Grundsteuer verjährt spätestens dann, wenn seit der Entstehung des Abgabenanspruches (Paragraph 28, a) fünfzehn Jahre verstrichen sind.

Schlagworte

Steuerschuld, Frist, Steuerfestsetzung, Unterbrechungshandlung, Hemmung, Aussetzung, Einheitswertbescheid

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2019

Gesetzesnummer

10003845

Dokumentnummer

NOR12048896

Alte Dokumentnummer

N3198710642F