Rechtstracker.at

Art. 1 § 10

Fassungen
21.08.1996 bis 30.06.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 1021.08.199630.06.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Art. 1 § 1001.07.198620.08.1996 BGBl. Nr. 380/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

21.08.1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Paragraph 10, Praxis.

  1. Absatz eins,Für die Zulassung zur Fachprüfung für Steuerberater ist eine mindestens vierjährige Tätigkeit als Berufsanwärter in einer Wirtschaftstreuhandkanzlei erforderlich; auf diese sind
    1. Ziffer eins
      eine praktische Tätigkeit in Wirtschaft oder Verwaltung, in der sich der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen eines Wirtschaftstreuhänders aneignen konnte, im Höchstausmaß von eineinhalb Jahren und
    2. Ziffer 2
      ein Hochschulstudium gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2, falls es im Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgeschlossen war, im Höchstausmaß von einem Jahr und
    3. Ziffer 3
      die Tätigkeit als Prüfer in der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes (Paragraph 24, des Sparkassengesetzes 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes 326 aus 1986,) im Höchtsausmaß von eineinhalb Jahren
    anzurechnen, wobei deckungsgleiche Zeiten gemäß Ziffer eins, 2 und 3 nur einfach und Zeiten, in denen der Zulassungswerber als Berufsanwärter tätig war, überhaupt nicht zu berücksichtigen sind; die Anrechnung darf insgesammt eineinhalb Jahre nicht überschreiten.
  2. Absatz 2,Zur Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater ist zuzulassen, wer als Steuerberater bestellt ist und entweder eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit als Steuerberater oder als Revisor bei einem genossenschaftlichen Prüfungsverband nachweist.
  3. Absatz 3,Für die Zulassung zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater ist eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Steuerberater oder als Buchprüfer und Steuerberater erforderlich.
  4. Absatz 4,Bewerber um die Zulassung zur Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater haben glaubhaft zu machen, daß sie während ihrer Praxis auch Buch- und Bilanzprüfungen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchgeführt haben. Dies gilt auch für Bewerber um die Zulassung zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, soweit sie nicht bereits Buchprüfer und Steuerberater sind.

Schlagworte

Buchprüfung

Gesetzesnummer

10003849

Dokumentnummer

NOR12055433

Alte Dokumentnummer

N3199657324J