Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 141/1955Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
§ 4.Paragraph 4,
Als Zweckzuwendung gilt
bei einer Zuwendung von Todes wegen
eine der Zuwendung beigefügte Auflage zugunsten eines Zweckes,
eine Leistung zugunsten eines Zweckes, von der die Zuwendung abhängig gemacht ist,
soweit die Bereicherung des Erwerbers durch die Anordnung gemindert wird;
bei einer freigebigen Zuwendung unter Lebenden
eine der Zuwendung beigefügte Auflage zugunsten eines Zweckes oder eine Leistung zugunsten eines Zweckes, von der die Zuwendung oder ein gegenseitiger Vertrag abhängig gemacht ist,
eine in einem entgeltlichen Vertrage vereinbarte Leistung zugunsten eines Zweckes, sofern das Entgelt nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2024
Dokumentnummer
NOR12042595
alte Dokumentnummer
N31955124730