Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 141/1955Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Vorerbe gilt als Erbe.
(2)Absatz 2,Beim Eintritt des Falles der Nacherbfolge haben diejenigen, auf die das Vermögen übergeht, den Erwerb als vom Vorerben stammend zu versteuern. Auf Antrag ist der Besteuerung das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen.
(3)Absatz 3,Tritt der Fall der Nacherbfolge nicht durch den Tod des Vorerben ein, so gilt die Vorerbfolge als auflösend bedingter, die Nacherbfolge als aufschiebend bedingter Anfall. In diesem Falle ist dem Nacherben die vom Vorerben entrichtete Steuer abzüglich desjenigen Steuerbetrages anzurechnen, welche der tatsächlichen Bereicherung des Vorerben entspricht.
(4)Absatz 4,Nachvermächtnisse und beim Tode des Beschwerten fällige Vermächtnisse stehen den Nacherbschaften gleich.
Anmerkung
Verhältnis = Verwandtschaftsverhältnis (Siehe § 7)
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2024
Dokumentnummer
NOR12042596
Alte Dokumentnummer
N31955124740