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§ 5

Fassungen
ab 15.07.1955 — BGBl. Nr. 141/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute15.07.1955 BGBl. Nr. 141/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1955,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

15.07.1955BGBl. Nr. 141/1955

Außerkrafttretensdatum

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Vorerbe gilt als Erbe.
  2. Absatz 2,Beim Eintritt des Falles der Nacherbfolge haben diejenigen, auf die das Vermögen übergeht, den Erwerb als vom Vorerben stammend zu versteuern. Auf Antrag ist der Besteuerung das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen.
  3. Absatz 3,Tritt der Fall der Nacherbfolge nicht durch den Tod des Vorerben ein, so gilt die Vorerbfolge als auflösend bedingter, die Nacherbfolge als aufschiebend bedingter Anfall. In diesem Falle ist dem Nacherben die vom Vorerben entrichtete Steuer abzüglich desjenigen Steuerbetrages anzurechnen, welche der tatsächlichen Bereicherung des Vorerben entspricht.
  4. Absatz 4,Nachvermächtnisse und beim Tode des Beschwerten fällige Vermächtnisse stehen den Nacherbschaften gleich.

Anmerkung

Verhältnis = Verwandtschaftsverhältnis (Siehe § 7)

Schlagworte

Substitution

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2024

Gesetzesnummer

10003850

Dokumentnummer

NOR12042596

Alte Dokumentnummer

N31955124740

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/141/P5/NOR12042596