Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 31.12.2004 — BGBl. I Nr. 180/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute31.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 180/2004
§ 615.07.195530.12.2004 BGBl. Nr. 141/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

31.12.2004BGBl. I Nr. 180/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

2. Persönliche Steuerpflicht.

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Steuerpflicht ist gegeben
    1. Ziffer eins
      für den gesamten Erbanfall, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Erwerber zur Zeit des Eintrittes der Steuerpflicht ein Inländer ist;
    2. Ziffer 2
      für den Erbanfall, soweit er in inländischem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vermögen, inländischem Betriebsvermögen oder inländischem Grundvermögen, in einem Nutzungsrecht an einem solchen Vermögen oder in solchen Rechten besteht, deren Übertragung an eine Eintragung in inländische Bücher geknüpft ist, in allen anderen Fällen.
  2. Absatz 2,Als Inländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten
    1. Ziffer eins
      österreichische Staatsbürger, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
    2. Ziffer 2
      Ausländer, die im Inland einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen einen gewöhnlichen Aufenthalt haben;
    3. Ziffer 3
      juristische Personen und Personenvereinigungen sowie Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland haben.
  3. Absatz 3,Soweit die Steuerpflicht im Ausland befindliche Grundstücke, Sachen, Forderungen gegen ausländische Schuldner oder Rechte, deren Übertragung an eine Eintragung in ausländische Bücher geknüpft ist, betrifft, ist auf Antrag die von dem ausländischen Staate aus Anlaß des Erbfalles erhobene Steuer bei Berechnung der Erbschaftssteuer als Nachlaßverbindlichkeit abzuziehen. Inwieweit statt dessen bei Gewährung der Gegenseitigkeit eine Anrechnung der ausländischen Steuer auf die inländische Steuer erfolgt, bestimmt das Bundesministerium für Finanzen.
  4. Absatz 4,Ist im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, ein Teil des Vermögens der inländischen Besteuerung auf Grund von Staatsverträgen entzogen, so ist die Steuer nach dem Steuersatze zu erheben, der dem ganzen Erwerb entspricht.

Anmerkung

Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt siehe § 26 Bundesabgabenordnung.

Schlagworte

Doppelbesteuerung

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2024

Gesetzesnummer

10003850

Dokumentnummer

NOR40062371

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/141/P6/NOR40062371