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Art. 1

Fassungen
ab 15.12.1954 — BGBl. Nr. 190/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute15.12.1954 BGBl. Nr. 190/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Garantieabkommen Reißeck-Kreuzeck-Projekt (IBRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1955,

Typ

Vertrag – IBRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

15.12.1954BGBl. Nr. 190/1955

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel römisch eins.

Absatz 1.01. Die Vertragspartner dieses Garantieabkommens nehmen alle Bestimmungen der Anleiherichtlinien Nr. 4 der Bank vom 15. Oktober 1952 an, vorbehaltlich jedoch der in Anlage 3 zum Anleiheabkommen festgelegten Abänderungen (die so abgeänderten Anleiherichtlinien Nr. 4 sind im nachfolgenden als „Anleiherichtlinien” bezeichnet), mit der gleichen Kraft und Wirkung, wie wenn sie zur Gänze hier festgelegt wären.

Absatz 1.02. Die in Absatz 1.02 des Anleiheabkommens definierten Ausdrücke haben, wann immer sie in diesem Garantieabkommen angewendet werden, die im Anleiheabkommen festgelegte Bedeutung, es sei denn, daß der Zusammenhang es anders erfordert.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10003852

Dokumentnummer

NOR40002370