Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Garantieabkommen Reißeck-Kreuzeck-Projekt (IBRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 190/1955Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel II.Artikel römisch zwei.
Absatz 2.01. Ohne Begrenzung oder Beschränkung irgendeiner der übrigen in diesem Abkommen enthaltenen, ihm obliegenden Vertragspflichten garantiert hiemit der Bürge bedingungslos, als Bürge und Zahler, die pünktliche Bezahlung des Kapitals, der Zinsen und der übrigen Spesen der Anleihe, des Kapitals und der Zinsen der Schuldverschreibungen, der allfälligen Prämie für die Vorausbezahlung der Anleihe oder die Tilgung der Schuldverschreibungen und die pünktliche Erfüllung aller Vertragspflichten und Vereinbarungen der Anleihenehmer, wie sie im Anleiheabkommen festgelegt sind.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR40002371