Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 165/1955Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1955,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Text
Artikel XII.Artikel römisch zwölf.
Jedes Mitglied des Rates übernimmt die Kosten seiner eigenen Delegation beim Rat, beim ständigen technischen Komitee und bei den vom Rat errichteten Komitees.
Die Ausgaben des Rates werden von den Mitgliedern getragen und gemäß eines vom Rat festzusetzenden Schlüssels aufgeteilt.
Der Rat kann das Stimmrecht eines jeden Mitgliedes aufheben, falls dieses seinen finanziellen Verpflichtungen nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem ihm sein Beitrag mitgeteilt wurde, nachkommt.
Jedes Mitglied des Rates ist verpflichtet, seinen gesamten Jahresanteil an den Ausgaben des Verrechnungsjahres, im Laufe dessen es Mitglied des Rates wurde, als auch jenem, im Laufe dessen sein Austritt wirksam wird, zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Dokumentnummer
NOR12042862
Alte Dokumentnummer
N3195526120L