Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 165/1955Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1955,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Text
Artikel XIII.Artikel römisch dreizehn.
Der Rat genießt im Gebiete jedes seiner Mitglieder die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen rechtlichen Befugnisse, wie sie im Anhang zur vorliegenden Konvention definiert sind.
Der Rat, die Vertreter seiner Mitglieder, die Berater und Sachverständigen, die zu deren Unterstützung bestellt sind, und die Beamten des Rates genießen die im Anhang zu dieser Konvention definierten Privilegien und Immunitäten.
Der Anhang zu dieser Konvention stellt einen integrierenden Bestandteil der vorliegenden Konvention dar und jede Bezugnahme auf die Konvention ist gleicherweise als eine Bezugnahme auf diesen Anhang anzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Dokumentnummer
NOR12042863
Alte Dokumentnummer
N3195526121L