Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 21.01.1953 — BGBl. Nr. 165/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute21.01.1953 BGBl. Nr. 165/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1955,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

21.01.1953BGBl. Nr. 165/1955

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel römisch dreizehn.

  1. Litera a
    Der Rat genießt im Gebiete jedes seiner Mitglieder die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen rechtlichen Befugnisse, wie sie im Anhang zur vorliegenden Konvention definiert sind.
  2. Litera b
    Der Rat, die Vertreter seiner Mitglieder, die Berater und Sachverständigen, die zu deren Unterstützung bestellt sind, und die Beamten des Rates genießen die im Anhang zu dieser Konvention definierten Privilegien und Immunitäten.
  3. Litera c
    Der Anhang zu dieser Konvention stellt einen integrierenden Bestandteil der vorliegenden Konvention dar und jede Bezugnahme auf die Konvention ist gleicherweise als eine Bezugnahme auf diesen Anhang anzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

10003855

Dokumentnummer

NOR12042863

Alte Dokumentnummer

N3195526121L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/165/A13/NOR12042863