Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 165/1955Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1955,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Text
Artikel XIV.Artikel römisch vierzehn.
Die vertragschließenden Teile nehmen die Bestimmungen des vom gleichen Zeitpunkt wie die vorliegende Konvention in Brüssel zur Unterzeichnung aufliegenden Protokolls, betreffend die Studiengruppe für eine europäische Zollunion, an. Bei der Festlegung des im Artikel XII b) vorgesehenen Beitragsschlüssels wird der Rat die Beteiligung seiner Mitglieder an der Studiengruppe berücksichtigen.Die vertragschließenden Teile nehmen die Bestimmungen des vom gleichen Zeitpunkt wie die vorliegende Konvention in Brüssel zur Unterzeichnung aufliegenden Protokolls, betreffend die Studiengruppe für eine europäische Zollunion, an. Bei der Festlegung des im Artikel römisch zwölf b) vorgesehenen Beitragsschlüssels wird der Rat die Beteiligung seiner Mitglieder an der Studiengruppe berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Dokumentnummer
NOR12042864
Alte Dokumentnummer
N3195526122L