Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 165/1955Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1955,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Text
Artikel XVIII.Artikel römisch achtzehn.
Die Regierung eines jeden Staates, der nicht Signatarstaat der vorliegenden Konvention ist, wird derselben vom 1. April 1951 an beitreten können.
Die Beitrittsurkunden werden beim belgischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten hinterlegt, das alle Signatarstaaten und beitretenden Staaten sowie den Generalsekretär von der erfolgten Hinterlegung in Kenntnis setzt.
Die vorliegende Konvention tritt für jeden beitretenden Staat am Tage der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft, jedoch nicht vor dem im Artikel XVIII a) vorgesehenen Zeitpunkt.Die vorliegende Konvention tritt für jeden beitretenden Staat am Tage der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft, jedoch nicht vor dem im Artikel römisch achtzehn a) vorgesehenen Zeitpunkt.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Dokumentnummer
NOR12042868
Alte Dokumentnummer
N3195526126L