Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 21.01.1953 — BGBl. Nr. 165/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute21.01.1953 BGBl. Nr. 165/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1955,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

21.01.1953BGBl. Nr. 165/1955

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel römisch neunzehn.

Die vorliegende Konvention wird für eine unbegrenzte Zeit abgeschlossen, jedoch kann jeder der vertragschließenden Teile sie zu jeder Zeit nach Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten gemäß Artikel römisch siebzehn a) kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf eines Jahres vom Tage des Einlangens der Kündigungsanzeige beim belgischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten wirksam. Dieses setzt alle Signatarstaaten und beitretenden Staaten sowie den Generalsekretär vom Einlangen derselben in Kenntnis.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

10003855

Dokumentnummer

NOR12042869

Alte Dokumentnummer

N3195526127L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/165/A19/NOR12042869