Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 165/1955Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1955,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
Artikel VIII.Artikel römisch acht.
Jedes Mitglied des Rates verfügt über eine Stimme; jedoch kann kein Mitglied an der Abstimmung über Fragen, betreffend die Auslegung und die Anwendung von den im vorstehenden Artikel III d) vorgesehenen, in Kraft stehenden Konventionen, die auf das Mitglied keine Anwendung finden, noch über Abänderungen, betreffend solche Konventionen, teilnehmen.Jedes Mitglied des Rates verfügt über eine Stimme; jedoch kann kein Mitglied an der Abstimmung über Fragen, betreffend die Auslegung und die Anwendung von den im vorstehenden Artikel römisch drei d) vorgesehenen, in Kraft stehenden Konventionen, die auf das Mitglied keine Anwendung finden, noch über Abänderungen, betreffend solche Konventionen, teilnehmen.
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels VI b) erfolgt die Beschlußfassung des Rates mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Der Rat kann keinen gültigen Beschluß über eine Frage fassen, falls nicht mehr als die Hälfte der in dieser Frage stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels römisch sechs b) erfolgt die Beschlußfassung des Rates mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Der Rat kann keinen gültigen Beschluß über eine Frage fassen, falls nicht mehr als die Hälfte der in dieser Frage stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Dokumentnummer
NOR12042858
Alte Dokumentnummer
N3195526116L