Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 165/1955Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1955,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
Artikel IX.Artikel römisch neun.
Der Rat nimmt mit den Vereinten Nationen, ihren Haupt- und Nebenorganen, ihren Spezialorganisationen sowie mit allen anderen zwischenstaatlichen Organisationen die erforderlichen Verbindungen zur Sicherstellung der Zusammenarbeit bei Verfolgung der sie betreffenden Aufgaben auf.
Der Rat kann erforderliche Maßnahmen zur Erleichterung der Beratungen und der Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen treffen, die an Fragen aus seinem Kompetenzbereich interessiert sind.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Dokumentnummer
NOR12042859
Alte Dokumentnummer
N3195526117L