Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 249/1955Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
I. Anwendungsbereich des Vertragesrömisch eins. Anwendungsbereich des Vertrages
Artikel 1
Gegenstand dieses Vertrages sind die öffentlichen Abgaben, soweit, sie in den Vertragstaaten für den Bund, die Länder, die Gemeinden oder die Gemeindeverbände erhoben werden. Ausgeschlossen sind jedoch die in den Vertragstaaten vom Bund verwalteten Verbrauchsteuern sowie die Zölle und Monopolabgaben.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014
Dokumentnummer
NOR40040179