Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 26.11.1955 — BGBl. Nr. 249/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute26.11.1955 BGBl. Nr. 249/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1955,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

26.11.1955BGBl. Nr. 249/1955

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

römisch zwei. Rechtsschutz in Abgabensachen

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die Angehörigen des einen Staates genießen im Gebiet des anderen Staates in Abgabensachen die gleiche Behandlung und den gleichen Rechtsschutz wie die eigenen Staatsangehörigen.
  2. Absatz 2,Juristische Personen sowie Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und sonstige Zweckvermögen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, aber als solche einer Abgabenpflicht unterliegen, genießen, sofern sie in dem Gebiete des einen Staates ihren Sitz haben und nach dessen Gesetzen errichtet sind, in dem Gebiete des anderen Staates die gleiche steuerliche Behandlung und den gleichen Rechtsschutz wie die entsprechenden eigenen Steuerpflichtigen dieses anderen Staates.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014

Gesetzesnummer

10003857

Dokumentnummer

NOR40040180