Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 249/1955Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
II. Rechtsschutz in Abgabensachenrömisch zwei. Rechtsschutz in Abgabensachen
Artikel 2
(1)Absatz eins,Die Angehörigen des einen Staates genießen im Gebiet des anderen Staates in Abgabensachen die gleiche Behandlung und den gleichen Rechtsschutz wie die eigenen Staatsangehörigen.
(2)Absatz 2,Juristische Personen sowie Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und sonstige Zweckvermögen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, aber als solche einer Abgabenpflicht unterliegen, genießen, sofern sie in dem Gebiete des einen Staates ihren Sitz haben und nach dessen Gesetzen errichtet sind, in dem Gebiete des anderen Staates die gleiche steuerliche Behandlung und den gleichen Rechtsschutz wie die entsprechenden eigenen Steuerpflichtigen dieses anderen Staates.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014
Dokumentnummer
NOR40040180