Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Österreichische Auslandstitel - Bereinigung (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1955Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
39/09 Auslandsschulden
Text
Artikel 2.
(1)Absatz eins,Der Besitzer eines gemäß § 2, Abs. 1, des Gesetzes in einer Oppositionsliste verlautbarten auf Schweizerfranken lautenden Auslandstitels kann innerhalb sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens bei der im Art. 3 bezeichneten Schiedskommission die Feststellung beantragen, daß die Rechte aus dem Auslandstitel nicht erloschen sind und somit der Titel von der Oppositionsliste zu streichen ist.Der Besitzer eines gemäß Paragraph 2,, Absatz eins,, des Gesetzes in einer Oppositionsliste verlautbarten auf Schweizerfranken lautenden Auslandstitels kann innerhalb sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens bei der im Artikel 3, bezeichneten Schiedskommission die Feststellung beantragen, daß die Rechte aus dem Auslandstitel nicht erloschen sind und somit der Titel von der Oppositionsliste zu streichen ist.
(2)Absatz 2,Die Nachfrist gemäß § 3, Abs. 2, des Gesetzes endet zwei Jahre nach Ablauf der sechsmonatigen Anmeldefrist.Die Nachfrist gemäß Paragraph 3,, Absatz 2,, des Gesetzes endet zwei Jahre nach Ablauf der sechsmonatigen Anmeldefrist.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR40002355