Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Österreichische Auslandstitel - Bereinigung (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1955Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
39/09 Auslandsschulden
Text
Artikel 3.
Die Schiedskommission setzt sich aus einem österreichischen Vertreter, der vom Bundesministerium für Finanzen, und einem schweizerischen Vertreter, der von der Schweizerischen Bankiervereinigung im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Politischen Departement bestellt wird, zusammen. Erforderlichenfalls bestellen die beiden Schiedsrichter gemeinsam einen Obmann. Die Schiedskommission bestimmt, soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes festgelegt wird, ihr Verfahren selbst.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR40002356