Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommen und Vermögen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 221/1955 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 182/2002Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 18
Artikel 17 Absätze 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die im Dienste der Zoll- und Eisenbahnverwaltungen oder im Grenzpolizeidienst eines der beiden Staaten stehenden Personen, die bei einer in dem anderen Staate befindlichen Dienststelle ihrer Verwaltung beschäftigt werden und deshalb dort wohnen, sowie für ihre mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen und Hausbediensteten, soweit die bezeichneten Personen Angehörige des Entsendestaates sind.
Schlagworte
Zollverwaltung
Dokumentnummer
NOR12042843
Alte Dokumentnummer
N3195524382L